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UN-Kinderrechtskonvention
Übereinkommen
über die Rechte des Kindes
vom 20. November 1989; in der
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten
am 5. April 1992 (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992
– BGBl. II S. 990); (Auszüge)
Artikel 3 [Wohl
des Kindes]
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen,
gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen
getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Artikel 5 [Respektierung
des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und
Pflichten der Eltern …, das Kind bei der Ausübung
der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte
in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen
zu leiten und zu führen.
Artikel 12 [Berücksichtigung
des Kindeswillens]
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht
zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife.
Artikel 13 [Meinungs-
und Informationsfreiheit]
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet
der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder
Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke
oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu
beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 14 [Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2)
Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten
der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind
bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner
Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
Artikel 15 [Vereinigungs-
und Versammlungsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes
an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen
und sich friedlich zu versammeln.
Artikel 16 [Schutz
der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen
Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen
Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. (2)
Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17 [Zugang
zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der
Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind
Zugang hat zu Informationen und Material aus einer
Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere
derjenigen, welche die Förderung seines sozialen,
seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner
körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel
haben…
Artikel 18 [Verantwortung
für das Kindeswohl]
(1) Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
sind in erster Linie die Eltern
oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei
ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Artikel 19 [Schutz
vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen,
um das Kind vor jeder Form körperlicher oder
geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder
Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung,
vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich
des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange
es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils,
eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters
oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
Artikel 28 [Recht auf
Bildung; Schule; Berufsausbildung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes
auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts
auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend
zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht
und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden
Schulen allgemein bildender und
berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete
Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit
und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung
bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang
zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar
und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen
Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen,
welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule
in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde
des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen
steht.
Artikel 29 [Bildungsziele;
Bildungseinrichtungen]
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein,
dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein
muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen
und körperlichen Fähigkeiten des Kindes
voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
und den in der Charta der
Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu
vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen
Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen
Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es
lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt,
sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben
in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung,
des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung
der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen
Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen
Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt
zu vermitteln.
Artikel 31 [Beteiligung
an Freizeit, kulturellem und
künstlerischem Leben;
staatliche Förderung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes
auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße
aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen
und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das
Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen
und künstlerischen Leben und fördern die
Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten
für die kulturelle und künstlerische Betätigung
sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
zitiert aus: www.unicef.de
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