Eigene Grundrechte kennen und auch wahrnehmen!
 

Bildungsportal Schulkritik

 

Grundrechte kennen und einfordern!

Schüler werden aktiv

Schüler, die ihre Grundrechte nicht kennen, können sie auch nicht einfordern. Die wenigsten wissen, daß Kinder bei allen Entscheidungen, die sie selbst betreffen, ein Recht auf Anhörung und Beteiligung besitzen. Und natürlich ein Recht auf Bildung! Und noch viel mehr …

Um die Verwirklichung der Kinderrechte kümmert sich weltweit das Kinderhilfswerk UNICEF (United Nations Children's Fund).

Es wurde vor 60 Jahren (1946) von den Vereinten Nationen (UN = United Nations) gegründet, um von Kriegsfolgen betroffenen, hungernden und kranken Kindern zu helfen. Später folgten Hilfsprogramme in Entwicklungsländern: Schutz vor Ausbeutung, medizinische Hilfe, Nahrung, sauberes Wasser und nicht zuletzt ein regelmäßiger Schulbesuch sind noch heute ein Schwerpunkt der Arbeit von 7.000 Mitarbeitern und 40.000 ehrenamtlichen Helfern in 160 Ländern der Erde.

 

Die fünf wichtigsten Kinderrechte

1. Das Recht auf Gleichheit
Unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Sprache oder Religion haben alle Kinder der Welt die gleichen Rechte und müssen von den Staaten vor Diskriminierung geschützt werden. So steht es in Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention.

2. Das Recht auf Leben und Gesundheit
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben, das in Artikel 6 der Konvention verankert ist. Außerdem haben Kinder nach Artikel 24 das Recht, medizinisch behandelt zu werden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern.

3. Das Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt
Nach Artikel 32 der UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht, vor Ausbeutung geschützt zu werden. Artikel 19 verpflichtet die Staaten, Kinder vor jeder Form von Gewaltanwendung zu schützen.

4. Das Recht auf Bildung
Alle Kinder haben das Recht, zur Schule zu gehen. Der Besuch der Grundschule soll nach Artikel 28 der Kinderrechtskonvention für alle Kinder unentgeltlich und verpflichtend sein. Auch der Zugang zu weiterführenden Schulen soll allen Kindern frei stehen.

5. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung
Wie Erwachsene dürfen auch Kinder ihre Meinung frei äußern. Bei allen Entscheidungen, die Kinder direkt betreffen, muss ihre Meinung gemäß Artikel 12 der Konvention auch gehört werden. Daraus leitet sich das Recht auf Beteiligung für Kinder und Jugendliche ab.

Quelle: Unicef Deutschland

Unter www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de (Überschrift „Weiterführende Links”) finden Schüler eine „Kinderfreundliche Version der UN-Kinderrechtskonvention”. Hier ist – natürlich auch für Jugendliche – alles Wichtige in einfachen Worten genannt und beschrieben. Schaut unbedingt hinein und achtet darauf, daß Eure Rechte auch in der Schule eingehalten werden!

Wer ist „Kind”?

Kind” ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (UN-Kinderrechtskonvention).

Das deutsche Jugendschutzgesetz unterteilt noch weiter in „Jugendliche” (wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist). Im Jugendarbeitsschutzgesetz beginnt die Grenze bei 15 Jahren und bei einigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Pflege und Erziehung, Rechte und Pflichte der Eltern) liegt sie bei 18 Jahren.

Aktiv werden!

In einer repräsentativen Umfrage (12.000 Schüler, Bertelsmann-Stiftung 2005) gaben nur 13,6% der Schüler an, schon einmal politisch oder gesellschaftlich aktiv gewesen zu sein; 78% waren jedoch der Meinung, sie würden sich unter besseren Bedingungen auch stärker engagieren.

Wie engagiert man sich? „Bessere Bedingungen” müssen erst einmal geschaffen werden und stellen sich nicht von alleine ein. Schulkritik bietet Euch eine Gelegenheit auf dem wichtigsten Gebiet, mit dem sich unsere Zukunft gestalten läßt: Bessere Bildung! Bildet einen aktiven Freundeskreis mit dem Ziel, Verbesserungen anzustreben. Was liegt Euch näher als die eigene Schule?

pdf / S107 / 16.10.08

UN-Kinderrechtskonvention

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

vom 20. November 1989; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten
am 5. April 1992 (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 – BGBl. II S. 990); (Auszüge)

Artikel 3 [Wohl des Kindes]
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern …, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

Artikel 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 17 [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben…

Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl]
(1) Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern
oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und
berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete
Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.

Artikel 29 [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der
Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

Artikel 31 [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und

künstlerischem Leben; staatliche Förderung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

zitiert aus: www.unicef.de


www.schulkritik.de (16.10.08)

Tendenz in Krisenzeiten: Ruf nach der „starken Hand”

Mängel in der schulischen Bildung?

…35,2 % der Schüler stimmten der Meinung zu, „eine starke Hand müßte mal wieder Ordnung in unseren Staat bringen”…stellt sich die Frage, mit welcher Verantwortung nicht zuletzt die Schulen in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten an dieses Aufgabenfeld herangegangen waren. Welche Keime wurden in die Schüler hineingetragen, wenn mehr als ein Drittel von ihnen trotz allen geschichtlichen Unterrichts akzeptiert, sich politisch erneut von einer „starken Hand” führen zu lassen. .…weiter


www.elternkritik.de (16.10.08)

Zukunftssorgen um den Nachwuchs?

„Bildung" ist eine krisenfeste Investition!

Eltern wollen das Beste. Früher konnten sie im Vertrauen auf die Stabilität gesellschaftlicher Strukturen zum Wohle der Kinder langfristig planen und vorsorgen. Ausbildung, Beruf und Rente erschienen in weiten Grenzen berechenbar. Doch diese Zeiten sind vorbeiweiter


www.lehrerkritik.de (16.10.08)

Personenbezogene Daten: Nachfragen und reinschauen!

Kontrollieren Sie Ihre Kontrolleure!

Die wenigsten Lehrer schauen von Zeit zu Zeit in ihre Personalakte. Auch nicht in die Nebenakten. Und nur selten läßt sich jemand alle personenbezogenen Daten, die über ihn gesammelt wurden, zur Einsicht vorlegen. Auch vom Anspruch auf Entfernung dienstlicher Beurteilungen wird kaum Gebrauch gemacht. Sinnvoll oder Fehler?weiter


 

 

 

K r i t e r i e n

Das Schulkritik-Portal veröffentlicht auf seinen Webseiten keine Inhalte,

die folgenden Kriterien entsprechen:

Sprachgebrauch – Beleidigende oder sexualisierte Sprache, derber Sprachgebrauch und Gotteslästerung;

Diskriminierung jeglicher Art (Personen, Minderheiten, Kranke und Behinderte, Volksgruppen, Religionsgemeinschaften usw.);

Positive Darstellung der Verwendung von Drogen, Glücks- und Computerspielen, Waffen, Tabakwaren oder Alkohol, wenn die Gefahr von Sucht und Mißbrauch besteht;

Gewaltdarstellungen und Gewaltverherrlichung wie Blut und Blutvergießen, Tötung von Menschen und Tieren, Sexuelle Gewalt / Vergewaltigung, absichtliche Verletzung von Menschen und Tieren sowie Sachbeschädigung mit Vorbildcharakter;

Nacktdarstellungen – Sexuell stimulierende Inhalte, Darstellung von Genitalien, Brüsten, Geschlechtsakt usw.;

Schlechte Beispiele – Inhalte, die Kinder oder Jugendliche beeinträchtigen oder ihnen ein schlechtes Beispiel setzen können. Hierzu gehört auch das Leugnen oder die positive Verklärung von Völkermord und nachgewiesenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Deutschland betreffend insbesondere: Nationalsozialismus und DDR).

Chat – einschließlich des gemäßigten, für Kinder und Jugendliche geeigneten Chat;

Gesetzwidriges Verhalten – Inhalte, die mit den Menschenrechten oder den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

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